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Statuten des Vereines "Österreichische Gesellschaft für Lymphologie"
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen:
"Österreichische Gesellschaft für Lymphologie".
- Der Verein hat seinen Sitz in St.Pölten. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet von
Österreich, wobei Ziele einzelner Maßnahmen auch im Ausland liegen können.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
- Förderung und Vervollkommnung der
wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiete der Lymphologie und der damit
zusammenhängenden Disziplinen und Grenzgebiete sowie deren Anwendung in der
Praxis im Interesse einer besseren Patientenversorgung.
- Optimierung und Standardisierung der Therapiemöglichkeiten lymphologischer
Krankheitsbilder und der diesbezüglichen Ausbildung
- Förderung der Fortbildung auf dem interdisziplinären Gebiete der
Lymphologie und deren angrenzenden Gebieten, insbesondere der Allgemeinmedizin, Chirurgie, Gefäßchirurgie, Plastischen und Wiederherstellungschirurgie,
Dermatologie, Internen Medizin und Physikalischen Medizin, nach Möglichkeit in
Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Standesvertretung und mit den für diese
Fächer zuständigen Instituten und Universitätskliniken.
- Zusammenarbeit mit geeigneten wissenschaftlichen Vereinigungen,
Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften des In- und Auslandes.
- Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet: er verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung); insbesondere soll
zur besseren medizinischen Versorgung der Bevölkerung die Fort- und
Weiterbildung der Ärzteschaft und Therapeuten für lymphologische
Krankheitsbilder durchgeführt werden; diesem Zweck dient allenfalls anfallendes
Vereinsvermögen, das auch zur Risikoabdeckung der unter § 3, Abs. 2 der
Vereinssatzung angeführten Maßnahmen dient. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die in der Satzung angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. die
Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen der Körperschaft enthalten. Bei
Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bestehen
für das einzelne Vereinsmitglied keine Ansprüche auf das gemeinnützige
Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde
Verwaltungsausgaben begünstigt werden.
§ 3 Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll
durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Durchführung von
wissenschaftlichen Sitzungen, Vorträgen, Fortbildungskursen, Seminaren, Tagungen
und Kongressen fachlicher und volkstümlicher Art für Ärzte und Therapeuten;
- Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten;
- Bildung von Arbeitsgemeinschaften für spezielle Bereiche auf dem Gebiete der Lymphologie
- Förderung fachwissenschaftlicher Publikationen;
- Einrichtung und Erhaltung einer Bibliothek und Haltung von Fachblättern;
- Eingaben und Petitionen an die Behörden; Beratung von Institutionen, die im Gesundheits-, Umwelt-, Pflege- und
Sozialbereich tätig sind bzw. Kooperation mit diesen Institutionen.
- Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit
- Die erforderlichen materiellen Mittel
sollen aufgebracht werden durch:
- a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- b)
Erträge von Veranstaltungen;
- c) Herausgabe von Druckschriften;
- d) Honorare für
Gutachten;
- e) Subventionen;
- f) sonstige Zuwendungen (z.B. Spenden, Sammlungen,
Schenkungen, Vermächtnisse)
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche,
fördernde, korrespondierende und Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jeder österreichische Arzt ab der Promotion
sein.
- Außerordentliche Mitglieder sind Personen mit abgeschlossener Ausbildung
und Diplom für den Physiotherapeutischen Dienst, Medizinisch –Technische
Fachkräfte, Medizinische Masseure oder Heilmasseure und Heilbademeister mit
abgeschlossener Ausbildung. Diese sind vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
- Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen, Firmen und juristische Personen,
die von Vereinspräsidium als geeignet befunden werden, auch wenn sie nicht den
Voraussetzungen des Abs. 1 a, b entsprechen. Sie sind vom aktiven und passiven
Wahlrecht ausgeschlossen.
- Zu korrespondierenden Mitgliedern können anerkannte, um die Lymphologie
besonders verdiente, wissenschaftlich hervorragende Personen des In- und
Auslandes ernannt werden.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes ernannt werden,
die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Lymphologie
ausgezeichnet haben oder dem Verein besonders wertvolle Dienste geleistet haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes
entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt
werden.
- Die Wahl zum fördernden, korrespondierenden Mitglied oder
Ehrenmitglied erfolgt über Antrag durch das Vereinspräsidium. Dieses leitet den
Vorschlag zur Beschlussfassung an die Generalversammlung weiter.
- Vor
Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines
wirksam. Das Proponentenkommitee besteht aus: Dr. Erich Brenner, Univ. Doz. Dr. Dr.
Helmut Kern, Dr. Renato Kasseroller, Dr. Gabriele Menzinger, Univ.Prof. Dr.
Erich Minar, Wien Univ.Doz. Dr. Karl Hans Rendl, Dr.Christian Wiederer
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- den
Tod;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
- Austritt, der durch Kündigung jederzeit erfolgen kann. Die Beitragspflicht für
das laufende Jahr bleibt erhalten;
- Berufs- oder standeswidriges Verhalten;
- Ausschluss aus der Gesellschaft.
Das Präsidium ist berechtigt, Mitglieder, die
grob gegen die Statuten verstoßen, die Interessen der ÖGL schädigen oder ihre
Verpflichtungen – insbesondere die Zahlung des Mitgliedsbeitrage trotz
zweimaliger Mahnung- nicht erfüllen, auszuschließen. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Das
ausgeschlossene Mitglied hat das Recht binnen zwei Wochen nach Zustellung der
entsprechenden schriftlichen Mitteilung gegen den Ausschluss schriftlich zu
Handen des Präsidenten an die Generalversammlung zu berufen, welche endgültig
entscheidet. Ausgenommen davon ist ein Ausschluss durch das Schiedsgericht
(§15,4).
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an
allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu sowie
jenen korrespondierenden und Ehrenmitgliedern des Inlandes, welche bereits vor
ihrer Wahl zum korrespondierenden Mitglied oder Ehrenmitglied, ordentliches
Vereinsmitglied waren.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
- Die Generalversammlung (§§ 9
und 10);
- Das Präsidium (§ 11 bis 13);
- Die Rechnungsprüfer (§ 14);
- Das
Schiedsgericht (§15).
§ 9 Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alle
zwei Jahre statt.
- Die außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss
des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen
begründeten Antrag von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder oder auf
Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Zeitpunkt,
Versammlungsort und Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das
Präsidium.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 48 Stunden vor dem
Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen. Die
einfache Mehrheit der Generalversammlung entscheidet über deren Behandlung.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
- Die
Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der
ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später
eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Beschlüsse über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei
dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ist keiner von diesen anwesend, führt das
an Lebensjahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
- Über den
Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsident
und vom Sekretär innert vier Wochen zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufgabenbereich der Generalversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung
des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses;
- Bestellung und
Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;
- Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche,
außerordentliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder;
- Ernennung zu
Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Ernennung zu korrespondieren Mitgliedern sowie allfällige _Aberkennung der
korrespondierenden Mitgliedschaft.
- Entscheidung über Berufungen gegen
Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderung
und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlussfassung
über Führung von Verhandlungen und Abschluss von Vereinbarungen mit anderen
Körperschaften;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Das Präsidium
- Das Präsidium besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus
dem Präsidenten dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und einem
weiteren Mitglied Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
- Das Präsidium, das von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei
Ausscheidens eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des
Präsidiums beträgt 2 Jahre, bzw. bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Alle
Präsidiumsmitglieder sind wieder wählbar.
- Das Präsidium wird vom
Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder
mündlich einberufen.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen werden und mindestens drei derselben erschienen sind.
- Das Präsidium fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt
der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident, ist auch dieser verhindert,
der Sekretär.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3)
erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und
Rücktritt (Abs.10).
- (9) Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte
Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- Die
Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten
Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der
Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
- Das Präsidium kann
bis zu drei weitere außerordentliche Mitglieder kooptieren für beratende
Funktionen.
§ 12 Aufgabenkreis des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des
Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages und
des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung
der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
- Obsorge für
den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
- Verwaltung
des Vereinsvermögens;
- Kooptierung gemäß § 11 Abs. 2 und 11;
- Aufnahme,
Ausschluss oder Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
- Das Präsidium ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen
und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Es kann die
Beziehung außenstehender Personen beschließen.
- Das Präsidium kann sich und
den Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
- Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten vertreten. Dieser
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig. Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Sekretär hat den
Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt
die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.
- Der
Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den
Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Sekretär, sofern
sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier
gemeinsam zu unterfertigen.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
- Sie haben der Generalversammlung über
das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnis und Behandlung, Klärung und Entscheidung über besondere
Vorfälle ist ausschließlich das Schiedsgericht berufen.
- Das Schiedsgericht
setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Präsidium ein
Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen ein drittes Mitglied als
Vorsitzenden. Kommt eine Einigung bei der Wahl des Vorsitzenden nicht zustande,
so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt
seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind endgültig. Der Ausschluss einer Partei durch das
Schiedsgericht wird nicht von der Generalversammlung abgestimmt.
- Die
Entscheidung des Schiedsgerichtes muss sofort nach Abschluss des Verfahrens
verkündet werden. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem
Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des
Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Präsidium aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
§ 16 Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann
nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
- Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einem Liquidator
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die
gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sohin eine Verwendung finden,
die § 2 dieser Satzung entspricht.
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